Keine Abschiebung von Anna und Susanna Asatryan!
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Präsidentin des Landtags NRW - Petitionsausschuss
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An die Präsidentin des Landtags NRW
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30.04.2010 sollen die bisher geduldeten Armenierinnen Anna Asatryan (12) und ihre Mutter Susanna (44) aus Rheda-Wiedenbrück nach 14-jährigem Aufenthalt in Deutschland gemeinsam das Land verlassen und nach Armenien zurückkehren. Ein Verbleiben der Tochter getrennt von der Mutter in Deutschland wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, deren Erfüllung völlig offen ist.
Beide "Lösungen" sind nicht akzeptabel. Annas Verbleiben in Deutschland würde die Trennung einer Minderjährigen von ihrer Mutter für immer ohne Not bedeuten. Die Ausreise beider Personen würde deren Trennung von den volljährigen Kindern Lusine (20) und Artur (22) für immer besiegeln. Beide "Lösungen" laufen also auf eine klare Familientrennung hinaus.
Ich sehe darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 6) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 8).
Beide "Lösungen" stellen zudem eine Bestrafung Annas für die geringfügigen Gesetzesverstöße der Mutter (6-maliger Diebstahl von Waren im Wert von maximal 50 ) dar. Das widerspricht dem Geist des Grundgesetzes (Artikel 1 und Artikel 2).
Die Mutter ist inzwischen längst rechtskräftig für ihre Vergehen bestraft worden. Eine Abschiebung liefe auf eine doppelte und zugleich unverhältnismäßige Bestrafung hinaus. Das ist meines Erachtens ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3).
In jedem Falle aber widersprechen die Familientrennung, die Bestrafung einer Person für die Rechtsverstöße einer anderen und die doppelte und unverhältnismäßige Bestrafung einer Person den Grundsätzen der Ethik.
Die Familie ist im Übrigen bestens integriert: Lusine bereitet sich auf das Fachabitur vor, Artur arbeitet in einem Restaurantbetrieb in Rheda-Wiedenbrück. Anna ist eine der Klassenbesten. Die Mutter ist schon seit Jahren bereit, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Die dafür nötige Arbeitserlaubnis hat sie bisher nicht erhalten,
obwohl ihr in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsplatzangebot vorgelegen hatte.
Für Anna, die die armenische Sprache nur unzureichend beherrscht, wäre ein Leben in Armenien ein Leben ohne Anknüpfungspunkte. Da sie geschlechtliche Gleichberechtigung gewohnt ist, wäre es unmöglich für sie, sich in ein Frauen unterdrückendes staatliches System, wie es in Armenien herrscht, zu integrieren.
Knapp 3000 Bürger und Bürgerinnen haben sich bereits mit ihren Unterschriften für Annas Bleiberecht eingesetzt. Annas Verbleiben in Deutschland wäre aber ohne ihre Mutter wertlos. Viele Unterzeichner haben dies sicherlich auch so gesehen. Ich bitte Sie daher, im Sinne von Menschlichkeit und Gerechtigkeit die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh anzuweisen, die Abschiebung zu stoppen. Ich bitte Sie ferner, sich für Annas Bleiberecht und ausdrücklich auch für die gleichzeitige Duldung der Mutter auf Bewährung wenigstens bis zum Eintritt Annas in das 18. Lebensjahr einzusetzen. Dies entspricht auch dem Antrag der Anwältin an den Petitionsausschuss vom 21.12.2009.
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30.04.2010 sollen die bisher geduldeten Armenierinnen Anna Asatryan (12) und ihre Mutter Susanna (44) aus Rheda-Wiedenbrück nach 14-jährigem Aufenthalt in Deutschland gemeinsam das Land verlassen und nach Armenien zurückkehren. Ein Verbleiben der Tochter getrennt von der Mutter in Deutschland wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, deren Erfüllung völlig offen ist.
Beide "Lösungen" sind nicht akzeptabel. Annas Verbleiben in Deutschland würde die Trennung einer Minderjährigen von ihrer Mutter für immer ohne Not bedeuten. Die Ausreise beider Personen würde deren Trennung von den volljährigen Kindern Lusine (20) und Artur (22) für immer besiegeln. Beide "Lösungen" laufen also auf eine klare Familientrennung hinaus.
Ich sehe darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 6) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 8).
Beide "Lösungen" stellen zudem eine Bestrafung Annas für die geringfügigen Gesetzesverstöße der Mutter (6-maliger Diebstahl von Waren im Wert von maximal 50 ) dar. Das widerspricht dem Geist des Grundgesetzes (Artikel 1 und Artikel 2).
Die Mutter ist inzwischen längst rechtskräftig für ihre Vergehen bestraft worden. Eine Abschiebung liefe auf eine doppelte und zugleich unverhältnismäßige Bestrafung hinaus. Das ist meines Erachtens ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3).
In jedem Falle aber widersprechen die Familientrennung, die Bestrafung einer Person für die Rechtsverstöße einer anderen und die doppelte und unverhältnismäßige Bestrafung einer Person den Grundsätzen der Ethik.
Die Familie ist im Übrigen bestens integriert: Lusine bereitet sich auf das Fachabitur vor, Artur arbeitet in einem Restaurantbetrieb in Rheda-Wiedenbrück. Anna ist eine der Klassenbesten. Die Mutter ist schon seit Jahren bereit, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu bestreiten. Die dafür nötige Arbeitserlaubnis hat sie bisher nicht erhalten,
obwohl ihr in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsplatzangebot vorgelegen hatte.
Für Anna, die die armenische Sprache nur unzureichend beherrscht, wäre ein Leben in Armenien ein Leben ohne Anknüpfungspunkte. Da sie geschlechtliche Gleichberechtigung gewohnt ist, wäre es unmöglich für sie, sich in ein Frauen unterdrückendes staatliches System, wie es in Armenien herrscht, zu integrieren.
Knapp 3000 Bürger und Bürgerinnen haben sich bereits mit ihren Unterschriften für Annas Bleiberecht eingesetzt. Annas Verbleiben in Deutschland wäre aber ohne ihre Mutter wertlos. Viele Unterzeichner haben dies sicherlich auch so gesehen. Ich bitte Sie daher, im Sinne von Menschlichkeit und Gerechtigkeit die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh anzuweisen, die Abschiebung zu stoppen. Ich bitte Sie ferner, sich für Annas Bleiberecht und ausdrücklich auch für die gleichzeitige Duldung der Mutter auf Bewährung wenigstens bis zum Eintritt Annas in das 18. Lebensjahr einzusetzen. Dies entspricht auch dem Antrag der Anwältin an den Petitionsausschuss vom 21.12.2009.
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